Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der E.A.T. regeln die Vertragsbeziehungen zwischen E.A.T. und ihren Vertragspartnern.

2. Für die Vertragsbeziehung gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, nur die AGB von E.A.T. Abweichungen von diesen und mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von E.A.T. schriftlich bestätigt werden. Eine Änderung dieses Formerfordernisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird. Allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder E.A.T. ihre Leistungen widerspruchslos erbringt.

3. Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner im Internet unter www.eat-medien.de/agb bekannt gegeben und dem Vertragspartner auf Wunsch übersandt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber E.A.T. schriftlich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluß

1. Angebote der E.A.T. sind freibleibend und stehen unter Verfügbarkeitsvorbehalt.

2. Der Vertrag kommt nur mit schriftlicher Annahme durch E.A.T. des vom Vertragspartner akzeptierten Angebotes oder durch Leistungserbringung durch E.A.T. zustande. Der Vertrag gilt mit dem von E.A.T. bestätigten Inhalt, sofern der Vertragspartner dem Vertragsinhalt nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt schriftlich widerspricht.

3. Bei Verträgen mit Werbeagenturen ist der Kunde namentlich genau zu bezeichnen (Name, vollständige Anschrift, sowie im Einzelfall seitens E.A.T. ggf. geforderter weiterer Angaben). E.A.T. ist berechtigt, von der Werbeagentur eine Vollmacht zu verlangen. Auftragsjahr ist das Kalenderjahr vorbehaltlich einer anderen Regelung, die schriftlich von E.A.T. bestätigt wurde.

4. Bei Agenturbuchungen können Buchungsbestätigungen auch an den Kunden weitergeleitet werden.

5. Die Zusammenfassung von mehreren Vertragspartnern in einem Werbemotiv (Verbundwerbung), bedarf der schriftlichen Zustimmung der E.A.T. Die einzelnen Vertragspartner sind namentlich zu benennen. E.A.T. ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.

§ 3 Gewährleistung, Verjährung

1. Wenn durch höhere Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, ist E.A.T. von der Leistungspflicht während des Ereignisses höherer Gewalt befreit.

2. Kann die termingerechte Schaltung der Kommunikationsmaßnahme aus inhaltlichen Gründen, wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder sonstiger von E.A.T. nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, wird die Schaltung der Kommunikationsmaßnahme von E.A.T. auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen Schaltungsplatz verlegt. Ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn, E.A.T. hat die terminliche Verzögerung zu vertreten oder die Störung dauert länger als einen Monat an.

3. Die in den Absätzen 1. und 2. beschriebenen Rechte verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von der nicht auftragsgemäß erfolgten oder unterbliebenen Leistung.

§ 4 Haftung

1. E.A.T. haftet für Schäden insoweit, als - E.A.T., ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, - schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen, - sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften eine Haftung vorsehen. Darüber hinaus haftet E.A.T. auch für Schäden, die E.A.T. oder ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verursacht haben, soweit ein Verschulden vorliegt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

2. Die Ersatzpflicht von E.A.T. ist in jedem begründeten Haftungsfall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der typischerweise voraussehbare Schadensumfang in keinem Fall € 4.000,- übersteigt.

3. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Der Vertragspartner ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensbegrenzung zu treffen.

§ 5 Rechtliche Verantwortung

1. Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die medien- sowie presserechtliche, wettbewerbsrechtliche und jugendschutzrechtliche Verantwortung, für den Inhalt seiner Dienste sowie sämtlicher Kooperationsinhalte trägt ausschließlich der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der Vertragspartner garantiert, dass durch den jeweiligen Dienst bzw. Inhalt Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, ferner, daß im Rahmen der Kooperation keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte zu publiziert werden oder auf diese Bezug genommen wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich, E.A.T. und ihre Tochtergesellschaften verschuldensunabhängig von allen etwaigen Nachteilen auf erste Anforderung vollumfänglich freizustellen, die E.A.T. aus oder im Zusammenhang mit den Diensten sowie der Kooperation erwachsen können. Dies gilt insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, und die daraus entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung. E.A.T. wird den Vertragspartner frühzeitig über eine Inanspruchnahme informieren.

2. Der Vertragspartner garantiert außerdem, dass die Inhalte seiner geschäftsmäßigen Teledienste nicht gegen Gesetze verstoßen und insbesondere, dass die Vorschriften des Teledienstegesetzes, des Teledienstedatenschutzgesetzes, des Wettbewerbsrechts und des Jugendmedienschutzstaatsvertrages eingehalten werden. Der Vertragspartner stellt E.A.T. in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung vollumfänglich frei.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

1. E.A.T. und der Vertragspartner sind berechtigt, von Verträgen bis zu sechs Kalenderwochen vor dem Kampagnenstart zurückzutreten.

2. E.A.T. kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung der von E.A.T. geschuldeten Leistungen aus nicht vorhersehbaren oder von E.A.T. nicht zu vertretenden Gründen nicht geleistet werden kann oder unzumutbar wird, insbesondere infolge von Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlichen Stellen. In diesem Fall sind Ansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.

3. Sollte E.A.T. ausnahmsweise Rücktrittsersuchen des Vertragspartners nach Ablauf der sechs Kalenderwochen vor Kampagnenstart zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von E.A.T. nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.

4. Jede Rücktrittserklärung bedarf als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 7 Ausserordentliche Kündigung

1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, welcher E.A.T. zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
a) der Vertragspartner mit seinen Zahlungspflichten aus diesem Vertrag in Verzug gerät; b) der Vertragspartner insolvent wird, insbesondere wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde; c) der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt; d) der Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt; e) ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners geeignet ist, das Ansehen der E.A.T. zu schädigen; f) gegen eine oder beide Parteien eine Abmahnung und/oder einstweilige Verfügung aufgrund einer vertragsgegenständlichen Leistung, sei es aus presserechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen Gründen, erwirkt wurde oder die Gefahr dahingehend besteht;

2. Jede Kündigung bedarf als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen der E.A.T. sind seitens des Vertragspartners entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Eine bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung ist nicht zurück zu gewähren.

§ 8 Preise und Preisänderungen, Rabatte

1. Die bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Preise basieren auf den Preislisten der E.A.T. in ihrer bei Annahme des Auftrages gültigen Fassung. E.A.T. behält sich deshalb das Recht vor, bei Änderungen dieser Daten die Preise auch für bereits vereinbarte Aufträge anzupassen. Die Preisänderung wird für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Vertragspartner das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Information des Vertragspartners über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung gegenüber E.A.T. zu erklären.

2. Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht von E.A.T., Sonderpreise infolge von aktuellen Angebotsänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit einem Vertragspartner vereinbarte Beginn des Leistungszeitraumes vor der Einführung eines solchen Sondertarifs sein, wird der Vertragspartner hiervon umgehend benachrichtigt. Der Vertragspartner hat E.A.T. umgehend zu bestätigen, ob er an der Erbringung der vereinbarten Leistungen zum unveränderten Zeitpunkt festhalten und hierfür den Sondertarif zahlen will. Andernfalls wird die geschuldete Leistung von E.A.T. zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Bereiches/Umfeldes ausgestrahlt, für das die Leistung ursprünglich gebucht war.

3. Die in der jeweiligen Preisliste (jeweils gültiger Stand) aufgeführten Rabatte werden auf die Mediabruttovolumina (MB1) für ausgelieferte Werbeformen innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Die Berechung des Rabatts erfolgt auf Basis der fakturierten Mediabruttovolumina. Rabatte werden bei Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt.

4. Mehrere Werbungstreibende werden für die Zwecke der Rabattgewährung als ein Konzern angesehen, wenn eine kapitalmäßige Beteiligung der Konzernmutter an der Konzerntochter von mehr als 50% besteht. Dies muss der E.A.T. bis spätestens zum 30. Juni des Kalenderjahres nachgewiesen werden.

5. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch E.A.T. bei Vertragsabschluß. Maßgebend ist der Konzernstatus per 1. Januar des Kalenderjahres. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit Ablauf des Monats der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

§ 9 Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vertragsabschluß oder bis spätestens Ende des ersten Monats des Leistungszeitraumes. Die Zahlung muß das in der Rechnung von E.A.T. bezeichnete Konto erfolgen. E.A.T. kann Vorauszahlungen verlangen. Bis zur Zahlung steht E.A.T. ein Zurückbehaltungsrecht zu. Rechnungen sind jeweils ohne Abzug soweit nicht anders vereinbart innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

2. Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Schecks werden von E.A.T. stets nur erfüllungshalber angenommen. Eine Zahlung des Vertragspartners gilt erst als erfolgt, wenn E.A.T. über den Betrag verfügen kann.

3. Für alle von einer Agentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge wird bei Vorlage eines Agenturnachweises eine Agenturprovision in Höhe von 15% auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer nach Abzug von Rabatten gewährt. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturprovision neu berechnet; es erfolgt dann eine Nachbelastung oder Auszahlung.

4. Bei Verzug ist E.A.T. berechtigt, eine weitere Leistungserbringung zu unterlassen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners bzw. des Kunden. Der Zahlungsanspruch, auch für die etwa noch nicht erbrachte Leistungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen. E.A.T. ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugschadens bleibt hiervon unberührt.

5. Der Vertragspartner darf nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von E.A.T. anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von E.A.T. anerkannt ist.

§ 10 Produktion und Material

1. Für den Fall, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Produktion des jeweiligen Dienstes (Kommunikationsmaßnahme) von E.A.T. bzw. von einem mit E.A.T. konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder von einem von E.A.T. beauftragten Dritten durchgeführt wird, bleibt die E.A.T. bzw. ggf. das mit E.A.T. konzernrechtlich verbundene Unternehmen Eigentümerin des Dienstes.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, E.A.T. vor dem vereinbarten Schaltungstermin das für die Schaltung der Kommunikationsmaßnahme notwendige Material kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Qualität des Materials in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Schaltung gültigen technischen Spezifikationen bzw. die aktuellen, schaltbaren Werbemittelformen der E.A.T. welche im Internet unter www.eat-medien.de/ads zugänglich sind. Diese definieren abhängig von der Werbeform die Vorlauffrist zu der das Material spätestens vor Schaltung angeliefert werden und die Art und Weise, wie das Material angeliefert werden muss. Die Vorlauffrist beträgt 10 Werktage vor dem vereinbarten Schaltungstermin. Das Material ist an grafik@eat-medien.de zu übersenden

3. E.A.T. behält sich vor, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Dienste bzw. Kooperationsinhalte (insb. Material) zurückzuweisen, wenn der zur Verfügung gestellte Dienst gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt. Eine Prüfungsverpflichtung der E.A.T. bezüglich der zur Verfügung gestellten Dienste bzw. Kooperationsinhalte besteht nicht. E.A.T. ist auch im übrigen dazu berechtigt, Dienste bzw. Kooperationsinhalte wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität oder aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen. Die Zurückweisung sowie die Gründe hierfür werden dem Vertragspartner durch E.A.T. unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner ist im Falle der Zurückweisung dazu verpflichtet, unverzüglich neue Dienste bzw. Inhalte zur Verfügung zu stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollten die neuen Dienste bzw. Inhalte verspätet oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden, behält E.A.T. dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch. Die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. E.A.T. kann dem Vertragspartner die für die vereinbarte Leistung geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Kommunikationsmaßnahme aus Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zur Veröffentlichung kommt oder die Schaltung vorzeitig abgebrochen wird, insbesondere weil E.A.T. Unterlagen oder Material nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt wurden.

5. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Material (insbes. Layoutvorschläge, -angaben, Banner etc.) endet mit dem jeweiligen Ende des Leistungszeitraumes. E.A.T. sendet nicht digitales Material an den Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zurück, wenn dieser dies innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Leistungszeitraumes schriftlich gegenüber E.A.T. erklärt. E.A.T. übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust des Materials, die bei Lagerung oder beim Rücktransport des Materials auftreten, es sei denn, E.A.T. hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Anderenfalls ist E.A.T. zur Vernichtung des Materials berechtigt. E.A.T. ist zur Zurückbehaltung des Materials bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.

§ 11. Nutzungsrechte

1. Der Vertragspartner garantiert, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung der von ihm übermittelten Dienste bzw. Inhalte (zum Beispiel Bild- und Textmaterial, Musik) erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber- bzw. Nutzungs-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf E.A.T. übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Die Online-Nutzungsrechte werden örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Internets.

2. Der Vertragspartner räumt E.A.T. sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der übermittelten Inhalte erforderlichen Urheber- bzw. Nutzungs-, sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang, ein, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an zur Schaltung beauftragte Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner stellt E.A.T. von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung vollumfänglich frei.

3. Sämtliche Urheber- bzw. Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der von E.A.T. und/oder von Dritten im Auftrag realisierten Kommunikationsmaßnahme (z.B. Layout etc.) verbleiben bei E.A.T. und/oder dem Dritten. Die Nutzung solcher Kommunikationsmaßnahme durch den Vertragspartner außerhalb der betreffenden Kooperation bedarf der vorherigen Zustimmung seitens E.A.T. (Lizenz), ggf. gegen Zahlung einer im Einzelfall zu verhandelnden Lizenzvergütung.

§ 12 Geheimhaltung, Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten (außer a) mit E.A.T. konzernrechtlich verbundene Unternehmen; Dies gilt insbesondere für Preislisten und Verträge. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Die Parteien beachten die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

§ 13 Buchprüfung

E.A.T. oder von ihr Beauftragte haben jederzeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten das Recht, Einsicht in die die Kooperation betreffenden Geschäftsbücher und -unterlagen einschließlich EDV-Unterlagen sowie Lagerbestände von Vertragspartner zu nehmen und zu Prüfungszwecken Kopien oder Ausdrucke zu verlangen. Zu den vom Vertragspartner vorzulegenden Unterlagen gehören auch solche, die nicht unter diesen Vertrag fallende Waren oder Dienstleistungen des Vertragspartners betreffen. Die bei der Buchprüfung entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn sich eine Abweichung zu Lasten von E.A.T. von mehr als 3 % (drei Prozent) ergibt. Auf Verlangen von Vertragspartner wird die Buchprüfung durch einen von E.A.T. zu benennenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen durchgeführt. Die durch eine derartige Buchprüfung entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Nach Ablauf dieses Vertrages wird Partner die genannten Geschäftsbücher- und unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 2 (zwei) Jahren aufbewahren und zu vorgenannten Prüfzwecken zur Verfügung stellen.

§ 14 Einbuchung der Kommunikationsmaßnahmen

1. Die Kommunikationsmaßnahmen werden von E.A.T. während des zwischen den Parteien vereinbarten Mediazeitraums auf der vereinbarten Website bei den Betreibern bzw. Produzenten der jeweiligen Internetangebote (nachstehend „Internetanbieter“ genannt) eingebucht. Die Websites und Bereiche des jeweiligen Internetanbieters ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch E.A.T. jeweils gültigen Produktbeschreibungen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Internetseite.

2. Der Vertragspartner und E.A.T. sind berechtigt, vorgenommene Platzierungen von Kommunikationsmaßnahmen bis eine Woche vor Schaltung umzubuchen. Der Vertragspartner ist berechtigt, vereinbarte Kommunikationsmaßnahmen umzubuchen (Änderung der gebuchten Website, Bereichsplatzierung und Schaltungszeitraum), wenn der Umbuchungswunsch spätestens zwei Werktage vor dem vereinbarten Schaltungstermin der E.A.T. schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrechterhalten bleibt, sich die Schaltung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und E.A.T. hinsichtlich der gewünschten neuen Schaltungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.

3. Konkurrenzausschluss kann auch nicht innerhalb einer Internetseite gewährt werden.

4. In Ausnahmefällen kann von E.A.T. die Bereitstellung von Werbemitteln über einen externen Adserver (Ziff. 6) zugelassen werden. Für diese Fälle behält sich die E.A.T. das Recht vor, diese Werbemotive vor deren Schaltung zu sichten und eine Schaltung gegebenenfalls abzulehnen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, E.A.T. diese Werbemotive zwecks Sichtung vorzulegen sowie im Falle von nachträglichen Änderungen E.A.T. diese anzuzeigen.

5. E.A.T. wird dem Auftraggeber über die Anzahl der während der Kampagne ausgelieferten AdImpressions (Ziff. 6) und/oder AdClicks (Ziff. 6) in einem durch die E.A.T. vorgegebenen Format berichten. Maßgeblich sind insoweit die von der E.A.T. über ihren Ad.Server (Ziff. 6.) ermittelten Daten. Es gilt hier § 3 Gewährleistung.

6. Begriffserläuterungen: AdImpressions sind Messverfahren für werbungführende Objekte, z.B. Banner. Die AdImpressionen misst den Sichtkontakt einer Onlineanzeige, die auf einer Web-Seite gebucht wurde und gibt den realen Werbemittelkontakt an und ist die Maßgröße zur Werbebuchung, die die Anzahl der über einen AdServer ausgelieferten Banner wiedergibt. Adclicks oder Advertise-Click bezeichnet die Anzahl der Clicks, die über einen Link zum Angebot eines Werbung Treibenden führen. Sie dienen als Indikator für die tatsächlich realisierten Werbemittelkontakte. Ein AdServer sorgt also dafür, dass die richtige Werbung zum richtigen Zeitpunkt auf den gebuchten Werbeplätzen ausgeliefert wird.

§ 15 Schaltung, Prüfung

1. Die Schaltung erfolgt in der jeweils bei dem Internetanbieter üblichen Wiedergabequalität und in Abhängigkeit von dem technischen Standard des jeweiligen technischen Equipments des Internet-Benutzers.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die geschaltete Kommunikationsmaßnahmen unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Schaltungswoche zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Fehler als genehmigt. Verlangt der Vertragspartner eine Änderung der kommerziellen Kommunikation nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu tragen.

§ 16 Sonstiges

E.A.T. ist berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Vertragspartners auf Produktebene zur Veröffentlichung an ein Medienforschungsinstitut weiterzuleiten.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. E.A.T. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland . Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird Essen vereinbart; E.A.T. ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren dann eine Regelung, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.